Es gab einmal eine geradezu idyllische Zeit, in der ein Hinweis wie „Termine bitte mindestens 24 Stunden vorher absagen, ansonsten wird die reservierte Zeit berechnet“ für einen einigermaßen verständlichen Menschen ziemlich eindeutig erschien.
Deutschland wäre allerdings nicht Deutschland, wenn sich so etwas nicht noch etwas gründlicher regeln ließe.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Urach (Az. 1 C 3/26)
Das Urteil vom 12.06.2026 zeigt nun: Der einfache Hinweis reicht unter Umständen nicht. Konkret ging es um eine Zahnarztpraxis. Dort hatte man darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Absage die freigehaltene Zeit in Rechnung gestellt werde.
Das Problem: Dem Gericht war nicht eindeutig genug erkennbar, wie hoch das Ausfallhonorar ist beziehungsweise wie es berechnet wird. Außerdem befand sich die Regelung in einem Anamnesebogen – also einem Formular, bei dem die Unterschrift in erster Linie der Bestätigung der medizinischen Angaben diente.
Oder anders gesagt: Der Kunde beziehungsweise Patient soll nicht nur verstehen, dass ihn ein versäumter Termin Geld kosten kann. Er soll möglichst vorher schon ziemlich genau wissen, wie viel.
Gut, dass wir das geklärt haben.
Und was bedeutet das für Massage- und Wellnesspraxen?
Auch wenn das Urteil eine Zahnarztpraxis betrifft, ist der Grundgedanke für reine Bestellpraxen im Massage- und Wellnessbereich durchaus interessant.
Wer Termine ausschließlich individuell vergibt und dafür Zeit reserviert, sollte seine Regelung über kurzfristige Absagen möglichst eindeutig formulieren und dem Kunden auch ausdrücklich zur Kenntnis geben.

Formulierungsbeispiele für deine Praxis
Zum Beispiel könnte ein solcher Hinweis so aussehen:
„Unsere Behandlungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Für Ihren Termin halten wir die vereinbarte Behandlungszeit ausschließlich für Sie frei. Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, bitten wir um Absage spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Bei einer späteren Absage oder bei Nichterscheinen ist das vereinbarte Behandlungshonorar zu zahlen. Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vergabe des Termins werden angerechnet.“
Hat die Praxis einen gut sichtbaren Preisaushang beziehungsweise eine verbindliche Preisliste, kann auf die dort angegebenen Behandlungspreise Bezug genommen werden.
Gibt es keinen solchen Preisaushang, sollte die Regelung entsprechend ergänzt werden, beispielsweise:
„Maßgeblich ist der bei der Terminvereinbarung für die gebuchte Behandlung vereinbarte Preis.“
Und weil ein Hinweis irgendwo im Kleingedruckten offenbar nicht unbedingt genügt, empfiehlt es sich, die Vereinbarung dem Kunden ausdrücklich vorzulegen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen.
Damit wäre dann hoffentlich auch der Form Genüge getan. Der Kunde möchte eigentlich nur eine Massage buchen – bekommt vorsichtshalber aber noch ein kleines Stück deutsches Vertragsrecht dazu.
Hintergrund und Quelle
Ausgangspunkt dieses Beitrags ist der Artikel „Urteil verschärft die Anforderungen an Physiotherapiepraxen – Unklare Formulierungen können teuer werden“ vom 12.09.2026 auf physio.de.
Dort findet sich auch ein Formulierungsvorschlag für Behandlungsverträge sowie eine Erläuterung des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 12.06.2026, Az. 1 C 3/26.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte die verwendete Vereinbarung durch einen Juristen rechtlich geprüft werden.

